Urheberrecht

Wissenswertes über das Urheberrecht

(laut dem Rechtsschutzverband der Fotografen)

Das Urheberrecht des Fotografen entsteht mit der Schaffung des Lichtbildes und bedarf keiner Förmlichkeiten, wie Eintragung oder Registrierung oder eines so genannten Copyrightvermerks (©).

Fotografien sind entweder Lichtbildwerke (voller urheberrechtlicher Schutz) oder "einfache Lichtbilder" (vermindertes Leistungsschutzrecht). Jedes Lichtbildwerk ist gleichzeitig aber auch ein einfaches Lichtbild und der Fotograf kann sich aussuchen, ob er Urheberrechtsschutz oder Leistungsschutz in Anspruch nimmt. Der wesentliche Unterschied liegt vor allem in der Dauer des Schutzes.

Seit Art.6 Schutzdauer-Richtlinie, aber vor allem der so genannten "Eurobike-Entscheidung" des OGH vom 12.9.2001, ist (nahezu) jedes Foto ein Lichtbildwerk und genießen ALLE (wenn auch nicht sämtliche) nur irgendwie gestaltete Aufnahmen den vollen Schutz des Urheberrechts.

Nutzungsverträge

Es gibt bezüglich der Rechtverwertung keine Formvorschriften, sondern es besteht weitestgehende Vertragsfreiheit. Der Fotograf räumt einem Dritten entweder das Werknutzungsrecht an seinen Aufnahmen ein, dann muss er sich selbst der Nutzung enthalten (was eher unüblich ist) oder er erteilt an Dritte Werknutzungsbewilligungen, das heißt er erlaubt einem Dritten sein Lichtbild zu benützen, darf es aber selbst weiterbenutzen bzw. auch anderen (weitere) Bewilligungen erteilen. Beide Formen, sowohl Einräumung des Werknutzungsrechtes als auch Erteilung der Werknutzungsbewilligung, können entweder unbeschränkt oder in räumlicher (für einen bestimmten geografischen Raum), inhaltlicher (für einen bestimmten Verwendungszweck) oder zeitlicher (für eine bestimmte Dauer) Hinsicht beschränkt sein.

Über den Umfang der vertraglich eingeräumten Nutzung entscheidet der Zweck des Vertrages, im Zweifel erwirbt der Werknutzungsberechtigte nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint, dies gilt insbesondere für über Auftrag hergestellte Lichtbilder (OGH 12.4.2000)

Rechte des Fotografen

Dem Fotografen/der Fotografin stehen als Urheber folgende Rechte zu:

Verwertungsrechte

das ausschließliche Recht (Untersagungs- bzw. Verbotsrecht), seine Aufnahmen

  • zu vervielfältigen (auch Bild-vom-Bild-Kopien, Speichern auf der Festplatte),
  • zu verbreiten (seine Fotos zu verkaufen, verschenken),
  • zu vermieten (die Aufnahmen zu Erwerbszwecken anderen zu überlassen),
  • zu senden (seine Fotos im Fernsehen auszustrahlen, Hotel-Videos),
  • vorzuführen (seine Fotos öffentlich durch optische Einrichtungen, wie Bildprojektoren etc. zu zeigen),
  • zur Verfügung zu stellen (Die Nutzung von Lichtbildern im Internet ist grundsätzlich dem Urheber vorbehalten; OGH 17.12.2002),
  • zu bearbeiten (an seinen Lichtbildern Änderungen wie Ausschnitte, Format- oder Farbänderungen, die nicht der Verkehrsauffassung entsprechen, vorzunehmen.

Persönlichkeitsrechte

  • Urheberbezeichnung/Namensnennung
  • Werkschutz (Änderungsverbot)
  • Anerkennung der Urheberschaft, wenn diese bestritten oder das Lichtbild einem anderen zugeschrieben wird.

Das Urheberrecht kennt weiters noch Vergütungsansprüche, hier kann der Fotograf/Fotografin die Nutzung der Aufnahmen nicht verbieten, hat aber einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Diese kann nur von so genannten Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden: Leerkassettenvergütung, Reprographievergütung, Schulbuchvergütung etc.

Dauer des Lichtbildschutzes

Das Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/Fotografen. (Die Schutzdauer bei einfachen Lichtbildern, was heute keine praktische Bedeutung hat, beträgt 50 Jahre nach dem Zeitpunkt der Herstellung bzw. wenn die Veröffentlichung innerhalb dieser Frist erfolgt, 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung).

Eigentum am Negativ

Grundsätzlich ist der Fotograf Eigentümer des Negatives (Diapositiv, Chip etc); dies gilt mangels anderer Vereinbarung auch für Auftragsaufnahmen und selbst dann, wenn der Auftragsgeber das Material zur Verfügung gestellt hat.

Archivierung

Den Fotografen trifft eine Verpflichtung zur Archivierung nur dann, wenn er dies entweder vereinbart hat oder wenn sich dies aus dem Zweck des Vertrages ergibt und der Kunde nach objektiven Gesichtpunkten erwarten kann, dass der Fotograf das Negativ (oder ein anderes Speichermedium) zumindest eine bestimmte Zeit hindurch aufbewahrt.

Angemessenes Entgelt

Wer unbefugt ein Lichtbild benutzt, hat auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten (Fotografen/Rechteinhaber), dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu bezahlen (§ 86 UrhG). Das angemessene Entgelt ist nach herrschender Rechtssprechung jenes Entgelt, das üblicherweise für eine vergleichbare Nutzung im Falle einer im Voraus eingeholten Nutzungsbewilligung vertraglich vereinbart worden wäre. Es entspricht somit dem üblichen „Marktpreis", wobei der Bekanntheitsgrad des Fotografen, Umfang der Nutzung und sonstige maßgebliche Umstände zu berücksichtigen sind. Es ist verschuldensunabhängig! Zur Bemessung des „Angemessenen Entgeltes" werden üblicherweise in Deutschland die von der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing herausgegebenen „Bildhonorare" herangezogen; in Österreich die von der Bundesinnung der Fotografen im Zweijahresrhythmus herausgegebenen „Veröffentlichungshonorare im Fotografengewerbe in Österreichs".

Auszug aus AGBs Punkt 10.6.2

Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: (c) .. Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind.